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Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – Folgekündigung – Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelverfahren – nicht zu ersetzender Nachteil
Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – Folgekündigung – Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelverfahren – nicht zu ersetzender Nachteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 25.02.2022
Über 20 Jahre Praxiserfahrung.
Im Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht verfügen wir über mehr als 20 Jahre anwaltliche Erfahrung und Berufspraxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Kenntnis Gerichte u. Arbeitgeber.
Wir kennen viele Arbeitgeber (Unternehmen) in und um Hannover und verfügen teilweise über eine gute Einschätzung vieler Richter und Richterinnen im Arbeitsgericht Hannover.
Empfohlene Fachanwaltskanzlei.
Die ajura Anwaltskanzlei Hannover verfügt über viele zufriedene Mandanten und wird gern weiterempfohlen. Wir freuen uns auch über Ihre Bewertung.
Vor Ort - ganz in Ihrer Nähe.
Kompetente und empfohlene Arbeitsrechtsberatung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort ganz Ihrer Nähe in Hannover Bothfeld, Nordstadt-Vahrenheide und Linden-Limmer
Laufende Fortbildungen.
Die laufende Teilnahme an Fortbildungen im Arbeits- und Kündigungsschutzrecht gewährleistet eine ständige Qualitätssicherung unserer anwaltlichen Beratung auf aktuellem Stand.
Schnelle Termine/ Bearbeitung.
Eine schnelle Bearbeitung durch uns gibt Ihnen Sicherheit und ermöglicht eine möglichst schnelle Klärung Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen sowie eine Lösung und Beendigung Ihres Arbeitsrechtsstreits.
Viele Zusatzqualifikationen.
Unsere Zusatzqualifikationen, wie z.B. Kommunikationswirt, Mediator und MBA, sind in vielen Fällen sehr hilfreich und zielführend für außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen im Arbeitsrecht mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern.
Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müssen.
Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 – 4 Sa 480/20).
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