Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – Folgekündigung – Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelverfahren – nicht zu ersetzender Nachteil

Urteil Arbeitsrecht Hannover

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Rechtsanwalt Dirk Gundelach ist Mitglied im AnwaltVerein und vertritt Sie u.a. beim Arbeitsgericht Hannover und Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
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Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – Folgekündigung – Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelverfahren – nicht zu ersetzender Nachteil

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 25.02.2022
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  1. Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müssen.
  2. Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 – 4 Sa 480/20).

Siehe: www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2022/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_Sa_37_22_Beschluss_20220225.html