Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn – Abweisung der Klage des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn als insgesamt unbegründet bei fehlendem Vortrag hinsichtlich etwaigem Zwischenverdienst und Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit – Fehlende Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung bei Missachtung der Einwochenfrist des § 132 ZPO und leichtfertiger Prozessführung – Urteil nach Lage der Akten gemäß § 331a, § 251a Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Prozess

Urteil Arbeitsgericht Stuttgart

Wie finde ich den richtigen Anwalt für Arbeitsrecht in Hannover? 5 Sterne-Bewertungen ajura Rechtsanwälte bei Google und andere sehr gute Rezensionen, sehr gute Anwaltsbewertungen und sehr gute Empfehlungen von zufriedenen ajura-Mandanten aus Hannover
Rechtsanwalt Dirk Gundelach ist Mitglied im AnwaltVerein und vertritt Sie u.a. beim Arbeitsgericht Hannover und Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Was macht einen guten Anwalt für Arbeitsrecht aus? Anwalt.de gibt Rat und Auskunft. Bei ajura Fachanwaltskanzlei in Hannover sind Sie immer sehr gut beraten.

Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn – Abweisung der Klage des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn als “insgesamt” unbegründet bei fehlendem Vortrag hinsichtlich etwaigem Zwischenverdienst und Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit – Fehlende Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung bei Missachtung der Einwochenfrist des § 132 ZPO und leichtfertiger Prozessführung – Urteil nach Lage der Akten gemäß § 331a, § 251a Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Prozess

Arbeitsgericht Stuttgart
Urteil vom 23.2.2023, 25 Ca 956/22 – veröffentlicht am 7.03.2023

  • Über 20 Jahre Praxiserfahrung.

    Im Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht verfügen wir über mehr als 20 Jahre anwaltliche Erfahrung und Berufspraxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Kenntnis Gerichte u. Arbeitgeber.

    Wir kennen viele Arbeitgeber (Unternehmen) in und um Hannover und verfügen teilweise über eine gute Einschätzung vieler Richter und Richterinnen im Arbeitsgericht Hannover.

  • Empfohlene Fachanwaltskanzlei.

    Die ajura Anwaltskanzlei Hannover verfügt über viele zufriedene Mandanten und wird gern weiterempfohlen. Wir freuen uns auch über Ihre Bewertung.

  • Vor Ort - ganz in Ihrer Nähe.

    Kompetente und empfohlene Arbeitsrechtsberatung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort ganz Ihrer Nähe in Hannover Bothfeld, Nordstadt-Vahrenheide und Linden-Limmer

  • Laufende Fortbildungen.

    Die laufende Teilnahme an Fortbildungen im Arbeits- und Kündigungsschutzrecht gewährleistet eine ständige Qualitätssicherung unserer anwaltlichen Beratung auf aktuellem Stand.

  • Schnelle Termine/ Bearbeitung.

    Eine schnelle Bearbeitung durch uns gibt Ihnen Sicherheit und ermöglicht eine möglichst schnelle Klärung Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen sowie eine Lösung und Beendigung Ihres Arbeitsrechtsstreits.

  • Viele Zusatzqualifikationen.

    Unsere Zusatzqualifikationen, wie z.B. Kommunikationswirt, Mediator und MBA, sind in vielen Fällen sehr hilfreich und zielführend für außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen im Arbeitsrecht mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern.

1. Macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Da der im Hinblick auf § 11 Nr. 1 und 2 KSchG primär darlegungs-belastete Arbeitgeber keine Kenntnis von anrechenbaren Einkünften oder böswillig unterlassenem Zwischenverdienst hat, trifft den Arbeitnehmer die prozessuale Pflicht, sich auf Verlangen des Arbeitgebers zu diesen Punkten zu erklären. Hierzu gehört es auch, zu etwaigen Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit vorzutragen.

2. Kommt der Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, ist die Klage nicht nur als „zur Zeit“ unbegründet, sondern als „insgesamt“ unbegründet abzuweisen, da sich der Arbeitnehmer in voller Höhe einen hypothetischen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen muss. Die prozessuale Situation unter-scheidet sich nicht von anderen Situationen, die sich dadurch auszeichnen, dass den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft.

3. Eine Klageerweiterung, die unter Versäumung der Wochenfrist gemäß § 132 Abs. 1 ZPO und in leichtfertiger Prozessführung eingereicht wurde, ist nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Bei Widerspruch des Gegners fallen solche Klageanträge nicht zur Sachentscheidung des Gerichts an, sondern sind unzulässig.

4. Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung ist für eine frühere mündliche Verhand-lung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend, da die mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits mit der Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung beginnt.

Siehe: www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitgeberzuschuss-zum-umgewandelten-entgelt