Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.02.2022
Über 20 Jahre Praxiserfahrung.
Im Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht verfügen wir über mehr als 20 Jahre anwaltliche Erfahrung und Berufspraxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Kenntnis Gerichte u. Arbeitgeber.
Wir kennen viele Arbeitgeber (Unternehmen) in und um Hannover und verfügen teilweise über eine gute Einschätzung vieler Richter und Richterinnen im Arbeitsgericht Hannover.
Empfohlene Fachanwaltskanzlei.
Die ajura Anwaltskanzlei Hannover verfügt über viele zufriedene Mandanten und wird gern weiterempfohlen. Wir freuen uns auch über Ihre Bewertung.
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Kompetente und empfohlene Arbeitsrechtsberatung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort ganz Ihrer Nähe in Hannover Bothfeld, Nordstadt-Vahrenheide und Linden-Limmer
Laufende Fortbildungen.
Die laufende Teilnahme an Fortbildungen im Arbeits- und Kündigungsschutzrecht gewährleistet eine ständige Qualitätssicherung unserer anwaltlichen Beratung auf aktuellem Stand.
Schnelle Termine/ Bearbeitung.
Eine schnelle Bearbeitung durch uns gibt Ihnen Sicherheit und ermöglicht eine möglichst schnelle Klärung Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen sowie eine Lösung und Beendigung Ihres Arbeitsrechtsstreits.
Viele Zusatzqualifikationen.
Unsere Zusatzqualifikationen, wie z.B. Kommunikationswirt, Mediator und MBA, sind in vielen Fällen sehr hilfreich und zielführend für außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen im Arbeitsrecht mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern.
Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche – und zwar der höhere – maßgebend.
Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 – 6012/14, Nr. 1), wobei es – da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann – einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 – III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).
Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen (TZA/Ziemann 1 A 492).
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