Welche Corona-Regelungen gelten ab Dez. 2021 am Arbeitsplatz?

Flächendeckende 2G-Regeln und 3G am Arbeitsplatz

Wegen der massiv steigenden Inzidenzen haben Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder am 2.12.2021 einen Rahmenbeschluss zur Bewältigung der Corona-Pandemie gefasst, der zum Teil konkrete Verordnungen und Gesetze auf Bundes- beziehungsweise Länderebene nach sich ziehen soll.

Danach knüpfen die Länder Beschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie weiterhin an die Hospitalisierungsrate. Diese bemisst, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche wegen einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Hinzu kommt aber auch, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 350 Infizierten pro 100.000 Einwohner schärfere Vorschriften gelten sollen.

3G-Pflicht für Arbeitsstätten

Die bundesweite 3G-Vorgabe besagt, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Menschen in Präsenz am Arbeitsplatz tätig sein dürfen. Arbeitgeber müssen die Einhaltung dieser 3G-Regelung kontrollieren und dokumentieren. Sie erhalten dann auch die hierfür erforderlichen Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern, die es bisher nicht gab.

Dennoch besteht ein allgemeines Fragerecht für sämtliche Arbeitgeber zum Impfstatus ihrer Beschäftigten nach wie vor nicht. Erhalten Arbeitgeber jedoch entsprechende Daten – z.B. weil Beschäftigte sie freiwillig mitteilen – dürfen diese auch verwendet werden.

  • Die Testnachweise müssen täglich vorgezeigt werden. Dies können Antigen-Schnelltests einer zugelassenen Teststelle sein oder von medizinisch geschultem Personal des Betriebs durchgeführte Tests. Ebenfalls möglich ist, dass sich Arbeitnehmer*innen vor Ort unter Aufsicht selbst testen. Eine videoüberwachte Selbsttestung genügt jedoch nicht. Antigen-Schnelltests sind 24 Stunden, PCR-Tests 48 Stunden lang gültig. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, den Nachweis zu erbringen. Das Testen zählt nicht zur Arbeitszeit. Arbeitgeber sind jedoch weiterhin verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten.
  • Für Impf- und Genesenen-Nachweise genügt eine einmalige Kontrolle mit Dokumentation durch den Arbeitgebers. Allerdings müssen Mitarbeitende und auch der Arbeitgeber selbst den Nachweis bereithalten, um ihn bei einer behördlichen Kontrolle nachweisen zu können.

Homeoffice ist anzubieten und anzunehmen, soweit möglich.

Immer dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Dieses Angebot müssen die Beschäftigten auch annehmen, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

Hospitalisierungsrate entscheidend

Auch bei sinkenden Inzidenzen knüpfen die Länder Beschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie an die Hospitalisierungsrate. Diese bemisst, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner wegen einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen.

Schwellenwerte: drei, sechs und neun

Die Hospitalisierungsrate kann u.a. auf der Website des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.

  • Liegt sie in einem Bundesland über dem Wert drei, gilt flächendeckend die 2G-Regel für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen in Innenräumen sowie grundsätzlich für körpernahe Dienstleistungen wie beispielweise den Friseurbesuch.
  • Ab einem Wert von sechs gilt 2G plus: Dann müssen sich auch Geimpfte und Genese zusätzlich testen lassen, vor allem, wenn sie an Orte mit besonders hohem Infektionsrisiko aufsuchen möchten, insbesondere Diskotheken, Clubs oder Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
  • Ab der Schwelle neun greift die sogenannte Länderöffnungsklausel: Die betroffenen Bundesländer können weitere Einschränkungen festlegen.

Kontrollen

Bund und Länder nehmen die Veranstalter beziehungsweise Betreiber in der Pflicht, die Zugangsregelungen konsequent und intensiver als bisher zu kontrollieren. Soweit möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung von Infektionsketten zu erleichtern.

Überbrückungshilfe und Kurzarbeit

Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen.

Der Bund will deshalb die Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe ebenso wie die Regelungen zur Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängern. Betroffene Unternehmen im Handel können weiterhin die aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus berücksichtigen. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen sollen entwickelt werden.