Überleitung von Bestandsmitarbeitern in die ab 1. Januar 2017 geltende P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege nach den AVR Caritas

Urteil Arbeitsrecht Hannover

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Rechtsanwalt Dirk Gundelach ist Mitglied im AnwaltVerein und vertritt Sie u.a. beim Arbeitsgericht Hannover und Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
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Überleitung von Bestandsmitarbeitern in die ab 1. Januar 2017 geltende P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege nach den AVR Caritas

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 7.2.2022, veröffentlicht am 19.03.2022
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Ebenso wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Im zweitgenannten Fall erfolgt die Höhergruppierung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.

Siehe: lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2022&nr=37192&pos=2&anz=6